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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Mandatsbedingungen für die Übernahme von Mandaten als Rechtsanwalt der Artejura Partnerschaftsgesellschaft

I. Mandatierung und Einbeziehung von AGB
Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Artejura Partnerschaftsgesellschaft (nachfolgend: Artejura) und ihren Auftraggebern (nachfolgend: Mandanten), die eine rechtsanwaltliche rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge werden nachfolgend „Mandate“ genannt). Vertragspartner des Mandanten ist immer die Partnerschaft und der Partner (Rechtsanwalt), der das Mandat bearbeitet. Letzterer erbringt seine Leistungen selbstständig und eigenverantwortlich gemäß der für ihn geltenden berufsrechtlichen Vorschriften. Er nutzt hierbei die sachlichen und personellen Mittel der Partnerschaft. Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen - insbesondere solcher des Mandanten - in das Mandatsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Die Mandatierung von Artejura erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht oder dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Mandate können jedoch auch mündlich, in Textform oder konkludent erteilt werden. Artejura behält sich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung einer Vollmacht vor. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.

II. Umfang und Ausführung des Auftrages/Mandates
1. Für den Umfang der von der Partnerschaftsgesellschaft zu erbringenden Leistung ist stets der erteilte Einzelauftrag maßgebend. Mit der Auftragserteilung im anwaltlichen Mandat ist eine steuerliche Beratung nicht verbunden, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand der Beratung/Vertretung sind.
2. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Die Bestimmung des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin obliegt der Partnerschaftsgesellschaft.
3. Der sachbearbeitende Partner und die Partnerschaftsgesellschaft werden die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben und Urkunden als richtig zugrunde legen. ändern sich mitgeteilte Tatsachen nachträglich, so ist der Mandant verpflichtet, darauf ungefragt hinzuweisen. Stellt der beauftragte Partner und die Partnerschaftsgesellschaft Unrichtigkeiten in den Angaben des Mandanten fest, ist der Mandant verpflichtet, Aufklärung zu leisten. Offensichtlich unrichtige Angaben wird der Partner und die Partnerschaftsgesellschaft gegenüber Dritten nicht verwerten.
4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich gesondert vereinbart worden ist.
5. Der Sachbearbeiter und die Partnerschaftsgesellschaft sind ohne schriftlich bestätigten besonderen Auftrag nicht verpflichtet, ungeordnete Anlagenkonvolute/Belegsammlungen zu sichten und auf ihre rechtliche oder steuerrechtliche Erheblichkeit zu überprüfen, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor schriftlich gefordert und auf das Erfordernis der Überprüfung hingewiesen hat, es sei denn, der Auftrag beinhaltet ausdrücklich die Sichtung und Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt.

III. Gebühren, Vorschuss, Aufrechnungsbeschränkung
Die Gebühren von Artejura berechnen sich - sofern nicht eine nach § 4 RVG zulässige schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist - grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die nach dem RVG zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Dies gilt auch für lediglich beratende und/oder außergerichtliche Tätigkeiten. Artejura kann bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtlichen Gebühren/Honorare und Auslagen unter Übersendung einer entsprechenden Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von dessen Bezahlung abhängig machen. Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung von Artejura nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Information durch den Mandanten
Der Mandant hat Artejura in der Regel schriftlich oder per Email zu informieren; soweit die Übergabe von Unterlagen erforderlich ist, sind grundsätzlich nur Kopien zu übergeben; die Anforderung von Originalen durch Artejura kann auch mündlich geschehen. Der Mandant ist gehalten, sich sämtliche ihm übersandte Schriftstücke sorgfältig durchzulesen und seine Anmerkungen und Kommentare möglichst unverzüglich schriftlich an Artejura zu übermitteln.

V. Mängelbeseitigung
Ist die Tätigkeit der Partnerschaftsgesellschaft oder eines Partners mit Mängeln behaftet, so hat der Mandant dem Partner und der Partnerschaftsgesellschaft Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von der Partnerschaftsgesellschaft jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Partnerschaftsgesellschaft und der sachbearbeitende Partner Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Partnerschaftsgesellschaft und des bearbeitenden Partners den Interessen des Mandanten vorgehen.

VI. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
Der Rechtsanwalt und die Partnerschaftsgesellschaft haben die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Rechtsanwalt den Mandanten schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und der Mandant dieser Aufforderung nicht binnen 6 Wochen, nachdem er sie erhalten hat, nachgekommen ist. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Mandanten oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Rechtsanwalt dem Mandanten die ihm überlassenen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Rechtsanwalt kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückhalten.
Der Rechtsanwalt kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und die Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

VII. Verschwiegenheit
Artejura ist zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen Artejura im Rahmen des Mandats Kenntnis erhält. Ausgenommen sind solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Mandant erteilt mit Beauftragung von Artejura die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; dies beinhaltet auch die Weitergabe etwaiger von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter von Artejura, soweit diese ihrerseits von Artejura zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Zudem befreit der Mandant Artejura von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber einer eigenen Rechtsschutzversicherung, wenn diese zur Kostendeckung herangezogen werden soll.

VIII. Haftung / Versicherung / Verjährung
Die mit der Erledigung eines Auftrages befassten Partner haften für eigenes, sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die haftenden Personen der Partnerschaftsgesellschaft sind ihre jeweiligen Gesellschafter. Dies sind derzeit Rechtsanwalt Markus Hennig, Rechtsanwalt Harald Nieber, Rechtsanwalt Wilfried Stechow und Rechtsanwältin Ira Breuer.
Ein Anspruch des Mandanten besteht nur gegenüber der den Auftrag bearbeitenden Person des Rechtsanwaltes, soweit dieser den Auftrag im Rahmen seiner eigenen beruflichen Befugnisse bearbeitet.

Es gilt § 8 Abs. 2 des Partnerschaftsgesetzes. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft und den anderen Partnern bestehen nicht. Das Mandatsverhältnis besteht nur gegenüber dem Mandanten als jeweiligem Auftraggeber. Artejura haftet auch nur diesem Mandanten gegenüber. Eine Haftung gegenüber einem Dritten besteht nicht, es sei denn, dieser Dritte wird ausdrücklich in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses einbezogen.
Telefonische Auskünfte werden vom Partner, der Partnerschaftsgesellschaft und ihren Angestellten nicht geschuldet. Sie stehen stets unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit einer vertieften Prüfung und ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung und bleiben ohne diese stets unverbindlich.

Die Haftung aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird auf den vierfachen Betrag der derzeitigen gesetzlichen Mindestversicherungssumme der Rechtsanwaltshaftpflicht begrenzt. Die gesetzliche Mindestversicherungssumme beträgt für Rechtsanwälte derzeit Euro 250.000,00; die maximale Haftpflichtsumme beträgt im Schadensfall mithin EUR 1.000.000,00 pro Schadensfall. Artejura unterhält den nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz; dieser ist auf Verlangen des Mandanten von Artejura nachzuweisen. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die vorstehende Haftungsbegrenzung [unter (4)] gilt für Mandanten, die das Mandat als Unternehmer im Sinne des § 13 BGB erteilen (d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit) sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen mit der Maßgabe, dass auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen von Artejura auf EUR 1.000.000,00 beschränkt ist, wovon die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person ausgenommen ist.
Artejura ist bereit, auf schriftliches Verlangen des Mandanten - das auch die Verpflichtung enthält, die dadurch anfallenden Mehrkosten im Vorschusswege zu übernehmen - eine Versicherung in einer von dem Mandanten gewünschten Höhe für den Einzelfall abzuschließen (Exzedentenversicherung) und bis zur Höhe der zu erlangenden Deckung die vorstehenden Haftungsbegrenzungen aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit in Deutschland in angemessener Zeit üblicherweise nur Deckung für aus rechtsanwaltlicher Schlechtleistung resultierende Schäden allenfalls bis EUR 5.000.000,00 zu erlangen ist und dass Artejura keine Gewähr übernimmt, dass ihr in der vom Mandanten gewünschten Höhe - insbesondere kurzfristig - Deckungsschutz gewährt wird. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.

IX. Abtretungsbeschränkung
Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Artejura nicht übertragbar. Die Vergütungsansprüche von Artejura sind nur an Rechtsanwälte als Dritte abtretbar; im Falle des Vorliegens einer rechtskräftig festgestellten Forderung, eines fruchtlosen Vollstreckungsversuchs oder der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung des Mandanten auch an nicht als Rechtsanwälte zugelassene Dritte.

X. Schriftform
Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.

XI. Elektronischer Schriftverkehr und Datenspeicherung
Dem Mandanten ist bekannt, dass die Datensicherheit mittels elektronischer Medien, insbesondere per E-Mail und im Internet versandter Mitteilungen nicht vollständig zu gewährleisten ist und auf diesem Wege übermittelte Schreiben, Schriftsätze und Mitteilungen deshalb nicht oder nur mittels einvernehmlich eingesetzter Schutzvorkehrungen wirksam vor dem Zugriff unbefugter Dritter und damit vor Missbrauch geschützt werden können. Die Rechtsanwälte und die Partnerschaftsgesellschaft schulden im Rahmen des Mandates weder den Empfang, noch den Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Sie werden diese Medien für die Versendung und den Empfang von Schriftverkehr deshalb stets nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Risiko des insofern in Kenntnis der vorstehenden Risiken handelnden Mandanten nutzen. Der Mandant erteilt Artejura das Einverständnis zur Nutzung der elektronischen Medien ausdrücklich oder durch Bekanntgabe seiner E-Mail-Verbindung. Die beauftragten Rechtsanwälte und die Partnerschaftsgesellschaft übernehmen dabei keine Gewähr für Zugang, Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Kenntnisnahme der auf diesem Wege von ihnen versandten oder von ihnen empfangenen Mitteilungen. Nutzt der Mandant diese Übertragungswege zur Kommunikation mit den beauftragten Rechtsanwälten, hat er sich auch im Falle eines von diesen dazu erteilten Einverständnisses stets selbst gesondert vom Zugang und dessen Rechtzeitigkeit sowie der Vollständigkeit, der Richtigkeit und vor allem von der persönlichen Kenntnisnahme der von ihm auf diesem Wege versandten Mitteilungen durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt zur vergewissern. Die Partnerschaftsgesellschaft wird die persönlichen Daten des Mandanten als Mandantenstamm- und Abrechnungsdaten, sowie ggf. in einer elektronischen Aktenführung, oder als Buchhaltungsdaten speichern und im Rahmen der Auftragserfüllung ggf. auch an Dritte übermitteln. Eine Löschung aufbewahrungspflichtiger Daten innerhalb gesetzlicher Aufbewahrungsfristen ist nicht möglich.

XII. Inhalte der Homepage / Haftungsbeschränkungen / Änderungsvorbehalt
Die Inhalte der Homepage der Artejura Partnerschaftsgesellschaft sind keine Beratungsleistungen, sondern dienen nur einer allgemeinen Information; dies gilt speziell für den realen Einzelfall. Die Artejura Partnerschaftsgesellschaft hat alle auf ihrer Homepage dargestellten Informationen (z.B. Rechtsprechung, Broschüren, Aufsätze) nach besten Wissen und Gewissen erarbeitet und gründlich geprüft. Eine Gewähr für deren Aktualität, Richtig- und Vollständigkeit oder Qualität und jederzeitige Verfügbarkeit wird allerdings nicht übernommen. Hierfür gilt die folgende Haftungsbeschränkung. Die Artejura Partnerschaftsgesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der auf ihrer Homepage dargestellten Informationen entstehen. Gleiches gilt für Schäden, die vor allem bei Aufruf oder Herunterladen von Informationen oder Daten durch Computerviren oder der Installation oder Nutzung von Software verursacht werden. § 675 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Artejura Partnerschaftsgesellschaft behält sich vor, einzelne Homepages, deren Inhalte bzw. Rubriken oder auch das gesamte Internetangebot ohne vorherige Ankündigung abzuändern, zu ergänzen, zu löschen oder ihre Darstellungen temporär oder endgültig einzustellen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung/Kanzlei des sachbearbeitenden Partners. Gerichtsstand für Gebühren- und Haftpflichtstreitigkeiten ist der Kanzleisitz des sachbearbeitenden Partners. Der Ort der beruflichen Niederlassung des beauftragten Partners wird zudem auch für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich als Gerichtsstand vereinbart, sofern der Mandant Kaufmann ist oder seinen allgemeinen Gerichtsstand im Sinne der Zivilprozessordnung nicht im Inland hat. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend, wenn der Mandant seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung vorliegt oder Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Artejura ist nach ihrer Wahl aber auch berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

XIV. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

XV. Geltung abweichender AGB
Fremde Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufs- und Zahlungsbedingungen des Mandanten oder abweichende Gerichtsstandvereinbarungen entfalten keinerlei Wirkung. Dem Inhalt von Abwehrklauseln wird ausdrücklich widersprochen.